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Urteil mit Folgen: Parteien können Kandidaten noch nicht aufstellen

(pen) Für die Wahlen von Stadträten und Kreistag am Sonntag, 13. September, müssen die Wahlämter im Ennepe-Ruhr-Kreis kurzfristig ein Urteil des Verfassungsgerichtshofes NRW berücksichtigen.

Am 20. Dezember hatte das Gericht die Regeln, nach denen in Wahlgebieten Wahlbezirke eingeteilt werden, verschärft. Grundsätzlich galt vor dem Urteil: In Wahlbezirken innerhalb eines Wahlgebietes soll aus Gründen der Gleichheit möglichst eine identische Anzahl an Bürgern wohnen. Die gesetzlich vorgesehene Abweichung lag bei höchstens 25 Prozent.

Dies gilt jetzt so nicht mehr. Die Richter am Verfassungsgerichtshof NRW haben stattdessen entschieden: „Diese Höchstgrenze darf so pauschal nicht angewandt werden. Vielmehr sind Abweichungen von über 15 Prozent von der durchschnittlichen Einwohnerzahl nur bei Vorliegen von gewichtigen Gründen, bei Gründen mit Verfassungsrang zulässig.“

Für die Wahlämter im Ennepe-Ruhr-Kreis heißt das in der Praxis: Sie sind seit Jahresanfang damit beschäftigt, die Einteilung ihrer Wahlbezirke zu überprüfen und gegebenenfalls zu verschieben. Schließlich hatten sie diese nach der gesetzlichen Grenze von 25 Prozent gebildet. Abgeschlossen sein müssen die Arbeiten in den Städten bis zum 29. Februar, beim Kreis bis zum 31. März.

Folgen hat dies auch für die Parteien und Wählergruppen. Sie können ihre Kandidaten für Stadträte und Kreistag nämlich aufstellen, wenn die Wahlgebiete eingeteilt sind und bekannt gemacht wurden. Mit anderen Worten: Derzeit müssen sie mit Versammlungen zu Nominierungen noch warten.

„Wir als Kreisverwaltung haben ein zusätzliches Problem: Wir müssen warten, bis die Städte ihre Wahlbezirk eingeteilt haben. Kreiswahlbezirke dürfen die Grenzen der Stadtwahlbezirke nicht durchschneiden“, bedauert Iris Pott, Kreisdirektorin und Kreiswahlleiterin, die zeitliche Verzögerung.

Aktuell gehen die Verantwortlichen im Schwelmer Kreishaus davon aus, dass der Wahlausschuss des Kreises Mitte März tagen und über die Einteilung entscheiden kann. Bereits jetzt zeichnet sich aber ab, es wird Änderungen beziehungsweise Begründungsbedarf geben.

Stichwort Wahl der Hauptverwaltungsbeamten

Anders als bei der Wahl der Stadträte und des Kreistages sind die Wahlen der Hauptverwaltungsbeamten, also der Bürgermeister sowie des Landrates, hiervon nicht betroffen. Grund: Für die Wahl der Chefs in Rathäusern und Kreishaus gilt das jeweilige Stadtgebiet beziehungsweise das Kreisgebiet als Wahlbezirk.

Kontaktdaten:
Ennepe-Ruhr-Kreis, Pressestelle, Pressesprecher Ingo Niemann (V.i.S.d.P.), Hauptstr. 92, 58332 Schwelm
Telefon: 02336/93 2062, Fax: 02336/93 12062
Mail: pressestelle@en-kreis.de, Internet: www.en-kreis.de