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Corona: Was ist erlaubt, was ist verboten, was sollte unterbleiben?

(pen) Was ist in Zeiten von Corona eigentlich gesetzlich geboten oder verboten? Bund und Land haben in den letzten beiden Wochen eine ganze Reihe von Gesetzen und Verordnungen erlassen, die das öffentliche Leben regeln.
 
Gerade im Hinblick auf die bevorstehenden Osterfeiertage möchte der Krisenstab des Ennepe-Ruhr-Kreises das Wichtigste in einer kleinen, zweiteiligen Serie aufgreifen. Teil 1 hatte das Einkaufen und Besuche in Seniorenheimen, Krankenhäusern und Einrichtungen für Behinderte thematisiert. Teil 2 greift heute Besuche zu Ostern und Osterspaziergänge auf.
 
Anders als in anderen Bundesländern ist der Besuch unter Freunden und Verwandten in Nordrhein-Westfalen nicht eingeschränkt und weiterhin erlaubt. Diese Vorgabe rückt die Eigenverantwortlichkeit der Menschen in den Fokus. Das Osterkaffeetrinken mit der Familie und das Grillen mit Freunden im eigenen Garten wären also grundsätzlich erlaubt.
 
„Jeder Kontakt ist aber nach wie vor mit den Risiken verbunden, sich anzustecken und andere zu gefährden. Je länger Kontakte dauern, desto riskanter. Daher sollte – so schwer es auch fallen mag – im eigenen und im Interesse anderer, die Personenzahl so gering wie möglich gehalten werden“, rät Astrid Hinterthür, Leiterin des Krisenstabes. Bei der Gästeauswahl ebenso wichtig zu berücksichtigen: Gerade ältere und kranke Menschen sind besonders gefährdet. Sie sollten daher keinesfalls eingeladen werden.
 
Treffen der genannten Art sind nur im privaten Bereich erlaubt. Auf dem eigenen Grundstück wird eine ausreichende Kontrolle darüber unterstellt, wer einem nahe kommt. Aber Achtung: Wenn dieses den Charakter einer öffentlichen Veranstaltung annehmen, können die Ordnungsämter der Städte einschreiten.
 
In der Öffentlichkeit ist dies hingegen nicht möglich, Daher müssen das Picknick auf der grünen Wiese und das Grillen im Stadtpark ausfallen.
 
„Gleiches gilt in diesem Jahr auch für Osterfeuer. Diese hat die Landesregierung zu Wochenbeginn ohne Ausnahme untersagt“, lautet Hinterthürs Hinweis. Dieses Verbot beziehe sich auch auf Feuer, die dazu dienen sollen, Gartenabfälle zu beseitigen.
 
In vielen Familien Tradition hat der Osterspaziergang. Verständlich. Schließlich ist das Wochenende dank der Feiertage lang und das Wetter soll gut werden. Was liegt also näher als ein Spaziergang?
 
Grundsätzlich keine Probleme gibt es, solange man unter freiem Himmel zu zweit unterwegs ist. Wer dabei Verwandte, Freunde und Bekannte trifft, darf sich mit Abstand natürlich auch unterhalten. Wer anderen Spaziergängern begegnet, geht diesen mindestens zwei Meter aus dem Weg. „Um das schaffen zu können, sollte man gut besuchte Orte besser von der Zielliste für den Osterspaziergang streichen“, rät Hinterthür.
 
Als Ausnahmen von der Zweierregel gelten Gruppen, zu denen Verwandte in gerader Linie, Ehegatten, Lebenspartner und Mitglieder derselben häuslichen Gemeinschaft zählen. Zudem können Minderjährige oder Menschen, die besonders viel Hilfe im Alltag brauchen, begleitet werden.

Kontaktdaten:
Ennepe-Ruhr-Kreis, Pressestelle, Ingo Niemann (V.i.S.d.P.), Kira Scheven, Franziska Horsch, Hauptstr. 92, 58332 Schwelm
Telefon: 02336/93 2062, 02336/93 2063, 02336/93 2064
Mail: pressestelle@en-kreis.de, Internet: www.en-kreis.de