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Corona und Quarantäne: Kreis weist auf NRW-Verordnung hin

(pen) NRW-weit gelten für die Corona-Quarantäne jetzt identische Regelungen. Die Grundlage dafür liefert die Landesregierung mit einer entsprechenden Verordnung. Sie definiert die Quarantänepflicht in den meisten Fällen so, dass diese unmittelbar und automatisch und damit auch ohne Schreiben des Gesundheitsamts gilt.
 
Im Einzelnen: Personen, die sich wegen Erkältungssymptomen einem PCR-Test unterzogen haben, müssen bis zum Vorliegen eines negativen Ergebnisses in Quarantäne. Wer ein positives PCR-Testergebnis erhält, muss 10 Tage in Quarantäne, gerechnet ab Tag der Testvornahme. Nach Ablauf der zehn Tage endet die Quarantäne nur dann, wenn der Betroffene mindestens 48 Stunden symptomfrei ist.
 
Zu beachten ist auch: Wer mit positiv Getesteten im gleichen Haushalt lebt, muss ebenfalls automatisch in Quarantäne. Diese Quarantäne dauert in der Regel 14 Tage. Eine Verkürzung ist nur bei Symptomfreiheit und mit einem negativen Test ab dem zehnten Tag möglich. Bei Symptomen besteht eine Meldepflicht beim Gesundheitsamt.
 
Infizierte sind zudem verpflichtet, Personen, zu denen sie bis zu vier Tage vor dem Coronatest engen Kontakt hatten, selbst zu informieren. Diesen Kontaktpersonen wird geraten, sich zu isolieren und mit dem Gesundheitsamt Kontakt aufzunehmen.
 
In Gesprächen mit Positiv-Getesteten klären die Mitarbeiter des Gesundheitsamtes alle Einzelheiten rund um Quarantäne, Verhaltensweisen und Kontaktpersonen. In Telefonaten mit den Kontaktpersonen wird überprüft, ob und wie lange sie in Quarantäne gehen müssen. Außerdem wird stets abgeklärt, ob gegebenenfalls noch weitere Kontaktpersonen zu berücksichtigen sind.
 
„Die Verordnung des Landes ist auch ohne individuelle Quarantäneanordnung durch das Gesundheitsamt rechtlich verbindlich. Dennoch erhält jeder Betroffene von uns zusätzlich und während der bereits laufenden Quarantäne ein entsprechendes Schreiben. Damit ist es beispielsweise leichter, den Anspruch auf Lohnfortersatz zu begründen“, so Amtsärztin Dr. Sabine Klinke-Rehbein.
 
Personen, die sich in Quarantäne befinden, dürfen keinen Besuch empfangen und sollten den Kontakt mit Personen, auf deren Unterstützung sie angewiesen sind, auf ein Minimum beschränken. Können diese Kontakte nicht ganz vermieden werden, ist mindestens eine Alltagsmaske zu tragen. Wer dies missachtet, begeht eine Ordnungswidrigkeit und riskiert eine Geldbuße von bis zu 25.000 Euro.
 
Die Quarantäneverordnung des Landes ersetzt die für den Ennepe-Ruhr-Kreis seit Mitte November geltende Allgemeinverfügung, die durch die Kreisverwaltung erlassen worden war.
 
Stichwort PCR-Test
 
Dieses klassisches Testverfahren weist Erbgut des Coronavirus nach. Für den Abstrich wird Material aus dem Mund-, Nasen- oder Rachenraum benötigt. Nach der Entnahme werden die Proben an entsprechende Labore geschickt, die mithilfe empfindlicher molekularer Tests das Virusmaterial nachweisen können.
 
Ein PCR-Test wird auch sicherheitshalber immer dann nachgeschoben, wenn ein so genannter Schnelltest – PoC-Antigen-Test – positiv ausgefallen ist.

Kontaktdaten:
Ennepe-Ruhr-Kreis, Pressestelle, Ingo Niemann (V.i.S.d.P.), Kira Scheven, Franziska Horsch, Hauptstr. 92, 58332 Schwelm
Telefon: 02336/93 2062, 02336/93 2063, 02336/93 2064
Mail: pressestelle@en-kreis.de, Internet: www.en-kreis.de