Selbsttest ausreichend für Besuche in Krankenhäusern und Heimen Krankenhäuser und Gesundheitsamt appellieren, das Recht verantwortungsbewusst zu nutzen
(pen) Die vom nordrhein-westfälischen Gesundheitsministerium in der Corona-Schutzverordnung festgeschriebenen Vorgaben werden ab Freitag, 23. Dezember, ein weiteres Mal weniger werden.
Die Veränderungen betreffen Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen aber auch Justizvollzugsanstalten. Wer sie besuchen möchte, muss vorher keine Teststelle mehr aufsuchen, um beim Betreten dieser Einrichtungen ein negatives Testergebnis vorlegen zu können. Mit Inkrafttreten der neuen Verordnung ist vielmehr ein negativer Selbsttest ausreichend.
Mit Blick auf die Kontrolle heißt es dazu in der Verordnung: Selbsttest und negatives Ergebnis sind „auf Verlangen gegenüber den für die Einrichtungen verantwortlichen Personen oder ihren Beauftragten zu versichern. Eine mündliche Versicherung ist ausreichend.“
Bestehen begründete Zweifel an der Aussage oder weisen die Besucher Corona-Symptome auf, kann die Einrichtung verlangen, dass vor Ort ein Selbsttest unter Aufsicht durchgeführt wird. Dieses Testset ist von der Einrichtung zu stellen.
Darüber hinaus stellt es die Verordnung den Einrichtungen frei, grundsätzlich eine Testmöglichkeit anzubieten. Ist dies der Fall, können Besucherinnen und Besucher verpflichtet werden, einen Test vor Ort durchzuführen.
„Ohne Frage“, so Amtsärztin Dr. Sabine Klinke-Rehbein von der Kreisverwaltung, „steigt mit der neuen Verordnung die Eigenverantwortung für diejenigen, die Angehörige besuchen möchten. Zum einen müssen sie sich die Selbsttests eigenständig beschaffen und diese auch bezahlen. Zum anderen muss der Test nicht nur durchgeführt werden, dies sollte auch gewissenhaft geschehen. Wer dies unterlässt, handelt leichtsinnig und gefährdet Menschen, insbesondere jene aus den vulnerablen Gruppen.“
Am Donnerstag hat sich das Gesundheitsamt mit Einrichtungen im Kreis über das weniger an Vorgaben und die damit verbundenen Folgen ausgetauscht. Die wichtigsten Erkenntnisse lauten:
Die Situation in den Krankenhäusern des Kreises ist sehr angespannt. Es befinden sich sehr viele Patientinnen und Patienten mit Covid und anderen Infektionskrankheiten in den Krankenhäusern. Die Notwendigkeit der Isolierung im Krankenhaus reduziert die Bettenkapazität und bindet viel Personal. Hinzu kommen auch beim Personal viele krankheitsbedingte Ausfälle.
Insofern bittet das Gesundheitsamt die Besuche über die Feiertage nur wahrzunehmen, wenn man selbst gesund ist. Im Hinblick auf die angespannte Situation und auf Ausbruchsgeschehen in einigen Häusern appellieren die Krankenhäuser und das Gesundheitsamt gemeinsam, das Besuchsrecht sehr verantwortungsvoll wahrzunehmen.
Stichwort Maskenpflicht
Hier sind mit der neuen Verordnung keine Veränderungen verbunden. In Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen sind FFP2 Masken zu tragen, in Bus und Bahn medizinische Masken.
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