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Jobcenter EN: Kreisverwaltung legt Ergebnis der Aktenprüfung vor

Die Kreisverwaltung als Träger des Jobcenters EN hat die Entscheidungen und deren Dokumentation in einem öffentlich stark diskutierten Fall einer umfassenden Prüfung unterzogen. Dabei wurden Fehler festgestellt. Zugleich zeichnet die Aktenlage ein differenzierteres Bild, als bisher bekannt und berichtet.
 
Für den Betreuungszeitraum 2015 bis 2023 dokumentiert die Akte intensive Bemühungen des Jobcenters EN, den Leistungsberechtigten durch Beratung und die zur Verfügung stehenden arbeitsmarktlichen Instrumente in Arbeit zu integrieren. Im August 2023 erfolgte dann eine befristete Zurückstellung. Ausschlaggebend hierfür waren nicht ausschließlich Hinweise auf eine mögliche Gewaltbereitschaft. Die Entscheidung wurde vielmehr mit der damaligen schwierigen Lebenssituation des Betroffenen begründet.
 
Zu diesem Zeitpunkt lebte dieser in einer Obdachlosenunterkunft. Die damit verbundenen Lebensumstände ließen beim Jobcenter EN Zweifel daran aufkommen, ob er regelmäßig und konzentriert an Angeboten zur Integration in den Arbeitsmarkt teilnehmen konnte. Die Hinweise auf eine mögliche Gewaltbereitschaft erreichten das Jobcenter EN zeitlich parallel und wurden ebenfalls dokumentiert. Als rechtliche Grundlage für die Zurückstellung findet sich in der Akte ein Hinweis auf Paragraph 10 Absatz 1 Nummer 5 Sozialgesetzbuch II.
 
Der Paragraph regelt, welche Arbeiten und Eingliederungsmaßnahmen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten grundsätzlich zumutbar sind und unter welchen Voraussetzungen eine Arbeit oder Maßnahme ausnahmsweise unzumutbar sein kann. Absatz 1 Nummer 5 enthält einen so genannten Auffangtatbestand. Danach kann eine Arbeit unzumutbar sein, wenn ihrer Ausübung ein sonstiger wichtiger Grund entgegensteht. Die Vorschrift erlaubt keine pauschale Befreiung von der Betreuung. Sie verlangt vielmehr die sorgfältige Prüfung eines gewichtigen Grundes im konkreten Einzelfall.
 
Als „fehlerhaft“ bewertet die Kreisverwaltung im vorliegenden Fall, dass die befristet angelegte Entscheidung nach Ablauf dieses Zeitraums nicht ausreichend überprüft und korrigiert wurde. Dadurch blieb sie faktisch über einen Zeitraum von rund drei Jahren wirksam und weitere Integrationsbemühungen unterblieben.
 
Ein wesentlicher organisatorischer Hintergrund für diese lange Dauer war nach Einschätzung der Kreisverwaltung die außergewöhnliche Belastungslage in der Arbeitsvermittlung. Im Juni 2022 hatten die Jobcenter die Betreuung der anspruchsberechtigten Geflüchteten aus der Ukraine übernommen. Durch die Aufnahme zahlreicher weiterer Leistungsberechtigter stieg insbesondere der Aufwand für die Erstberatung und Integration erheblich. Berufliche Voraussetzungen und Sprachkenntnisse mussten festgestellt, Sprach- und Integrationskurse vermittelt und anschließend Möglichkeiten für eine Arbeitsaufnahme geprüft werden.
 
Hinzu kamen Vermittlungsoffensiven von Bund und Land. Sie rückten verstärkt Leistungsberechtigte in den Fokus, die vergleichsweise kurzfristig in Arbeit vermittelt werden konnten. Zu dieser Gruppe zählte der in der bundesweiten Berichterstattung thematisierte Leistungsberechtigte nicht.
 
Diese Rahmenbedingungen haben dazu beigetragen, dass der Fall über einen längeren Zeitraum nicht die erforderliche Aufmerksamkeit erhielt. Sie rechtfertigen die Versäumnisse in diesem Fall jedoch nicht. Die ursprüngliche Entscheidung hätte regelmäßig überprüft werden müssen.
 
Als unmittelbare Konsequenz aus der Aktenprüfung hat das Jobcenter EN die Integrationsarbeit mit dem Betroffenen wieder aufgenommen. Das zukünftige Vorgehen wird unter Berücksichtigung des weiteren Verlaufs und der gesetzlichen Vorgaben festgelegt. Parallel prüft die Kreisverwaltung, wie Wiedervorlagen, Kontrollen und die Dokumentation vergleichbarer Entscheidungen künftig verbindlicher abgesichert werden können.

Kontaktdaten:
Ennepe-Ruhr-Kreis, Pressestelle, Ingo Niemann (V.i.S.d.P.), Franziska Horsch, Kira Scheven, Hauptstr. 92, 58332 Schwelm
Telefon: 02336/93 2062, 02336/93 2064, 02336/93 2066
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