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Kreis verzeichnet leichten Anstieg bei Grundsicherungsleistungen

Im Dezember 2025 erhielten 5.354 Bürgerinnen und Bürger im Ennepe-Ruhr-Kreis die „Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung“. Das sind 114 Personen mehr als im Dezember 2024, als die Zahl noch bei 5.240 lag. Von den aktuellen Empfängern bezogen 406 Personen die „Grundsicherung in der besonderen Wohnform“, im Vorjahr waren es 416.
 
Die „Grundsicherung in der besonderen Wohnform“ richtet sich an Menschen, die aufgrund von Behinderungen oder Erkrankungen dauerhaft auf Unterstützung angewiesen sind. Dazu zählen auch Bewohnerinnen und Bewohner von Einrichtungen wie Seniorenheimen. Die Rentenversicherung entscheidet über die medizinischen Voraussetzungen für diesen Leistungsanspruch.
 
Die Entwicklung spiegelt einen langfristigen Trend wider: Die Zahl der Grundsicherungsempfänger steigt seit Jahren kontinuierlich. Hauptursachen sind der demografische Wandel und ein erhöhter Bedarf infolge der weltweiten Fluchtmigration. Die Sozialleistung sichert die Existenzgrundlage von Personen, die das Rentenalter erreicht haben oder dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern kein ausreichendes Einkommen oder Vermögen vorhanden ist. Die Regelaltersgrenze lag 2025 bei 66 Jahren und wird gesetzlich schrittweise angehoben.
 
Die Ausgaben für Grundsicherungsleistungen stiegen 2025 auf rund 46,5 Millionen Euro (Vorjahr: 45,6 Millionen Euro). Davon entfielen 4,7 Millionen Euro auf die „Grundsicherung in der besonderen Wohnform“ (2024: 4,6 Millionen Euro). Da der Bund diese Kosten vollständig erstattet, entstehen den Städten im Ennepe-Ruhr-Kreis keine zusätzlichen Belastungen.
 
Ergänzend gibt es die „Hilfe zum Lebensunterhalt“ für Personen, die die Altersgrenze von 18 Jahren noch nicht erreicht haben und vorübergehend erwerbsunfähig sind. Im Dezember 2025 nutzten 592 Bürgerinnen und Bürger diese Leistung – 42 mehr als im Vorjahr. 44 von ihnen erhielten die Hilfe in einer besonderen Wohnform (2024: 37).
 
Die Grundsicherung und die Hilfe zum Lebensunterhalt gehören zur Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) und unterscheiden sich klar von der Grundsicherung für Arbeitsuchende („Bürgergeld“ nach SGB II). Die Art der Unterstützung richtet sich nach Alter, Erwerbsfähigkeit und individueller Bedürftigkeit, wobei nur eine Leistungsart gewährt wird.
 
 
 
> Pressekontakt: Kira Scheven
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